Arbeiten mit Herzschwäche
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Wenn die Herzschwäche medikamentös gut eingestellt ist, kann der Patient, je nach beruflichen Anforderungen und Schweregrad der Erkrankung, auch noch mehrere Jahre in Vollzeit arbeiten und muss sich nicht übermäßig schonen. Eine schwere Herzschwäche kann allerdings auch in eine Erwerbsunfähigkeit münden.
Mag. Reiterer: Vor allem sind es betreuerische, pflegerische und soziale Aspekte. Die häufigsten Themen, die mit mir besprochen werden, sind Pflegegeld, Notstandshilfe bzw. Mindestsicherung sowie „Behinderung und Arbeit“.
Mag. Reiterer: Nein, nicht immer, denn viele Betroffene kennen ihre Ansprüche gar nicht. Sie wissen also auch nicht, mit welchen Such- und Stichworten sie im Internet nach Informationen suchen sollen.
Mag. Reiterer: Zum Teil ja, aber zumeist ist eine ausführlichere Beratung sinnvoll. Man kann zum Beispiel im Internet nach „Notstandshilfe“ und „Mindestsicherung“ suchen und erste Informationen finden. Allerdings bedarf es schon einer bestimmten Sachkenntnis, um diese Begriffe auseinanderhalten zu können.
Mag. Reiterer: Die Notstandshilfe ist eine Leistung, nachdem man Arbeitslosengeld über die Anspruchsdauer hinaus bezogen hat. Die so genannte „Bedarfsorientierte Mindestsicherung“ ist eine Leistung, die unabhängig von Arbeitslosigkeit ausbezahlt wird. Damit sollen all jene Menschen unterstützt werden, die für ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft nicht mehr aufkommen können. Ab dem Jahr 2017 gibt es in Österreich keinen einheitlichen Richtsatz mehr, grundsätzlich aber kann man von zirka 840.- Euro monatlich ausgehen. Wenn beispielsweise eine Pensionistin durch zu wenige Beitragsjahre eine Pension unter diesem Betrag bezieht, erhält sie eine Ausgleichzulage zur Mindestsicherung.
Mag. Reiterer: Richtig, doch auch dazu gibt es unzählige Aspekte und Details, die zu berücksichtigen sind. So müssen beispielsweise alle aktuellen ärztlichen Befunde dem Antrag angeschlossen werden. Weiters ist nicht die Krankheit selbst, sondern die Pflege- bzw. Betreuungsbedürftigkeit, in Minuten oder Stundenwerten ausgedrückt, ausschlaggebend für eine Einstufung. Somit nimmt meines Erachtens das Gespräch mit ärztlichen oder pflegerischen Gutachtern eine zentrale Rolle ein. Weniger bekannt ist auch, dass gegen einen Pflegegeldbescheid geklagt werden kann, wenn man mit der Einstufung nicht einverstanden ist. Man muss keine Prozesskosten fürchten und benötigt dafür auch keinen Anwalt. Allerdings: Ein solcher Prozess kann dauern und man bringt sich selbst um die Möglichkeit, ein Jahr später ohnehin wieder einen neuen Antrag stellen zu können.
Mag. Reiterer: Ich würde jedenfalls davon abraten, den Dienstgeber allzu schnell zu informieren. Denn obwohl Arbeiternehmer das Fernbleiben von der Arbeit melden müssen, ist der Grund für einen Krankenstand niemals verpflichtend mitzuteilen. Eine Ausnahme wäre ein Unfallrisiko für Betroffene selbst oder für andere. Auch Sachschäden, die grob fahrlässig – also im Wissen einer Einsatzunfähigkeit am Arbeitsplatz – herbeigeführt wurden, können zu Schadensersatzverpflichtungen führen. In diesem Fall wäre eine Meldung wohl angebracht. Die Dienstgeber hätte aber die Möglichkeit, für bestimmte Dienstnehmer Förderungen zu erhalten. Dazu zählen Personen, die vom Sozialministeriumsservice den „Begünstigtenstatus“ erhalten haben, was einer Behinderung von mehr als 50 Prozent entspricht. Damit könnten eine etwaige Minderleistung oder häufigere Krankenstände ausgeglichen werden.
DGKP Mag. Rolf Reiterer ist diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger (DGKP) mit abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaften, der in Selbsthilfegruppen oder per Telefon mit Rat zur Seite steht. In diesem Interview beantwortet Reiterer häufige rechtliche Probleme von Menschen mit Herzschwäche.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts ist Mag. Rolf Reiterer verantwortlich. Mag. Rolf Reiterer ist unabhängiger Jurist.
Der Inhalt wurde vom Autor mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Jede Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit ist ausgeschlossen.
(Datum der Erstellung 08/2017)
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